Zwick Storen und Wetterschutzsysteme GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierender Bestandteil der Offerte und der Auftragsbestätigung.



1. Allgemeines

Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Bedingungen der SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» und der SIA-Norm 342 «Sonnen- und Wetterschutzanlagen».

Für anders lautende Bedingungen verpflichtet sich der Unternehmer durch die Offertstellung nicht. Solche Bedingungen sind bei der Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich festzuhalten.



2. Preise und Verbindlichkeit

Alle Einheitspreise verstehen sich ohne MWST. Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 90 Tage gültig. Aufträge werden nur durch die rechts­ gültig unterzeichnete Bestätigung des Unternehmens verbindlich. Mass­ und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrunds sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen. Mehrkosten für Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung bleiben vorbehalten.



3. Masstoleranzen

Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (es wird auf die SIA 342 Pkt. 2.4.1 bis 2.4.6 verwiesen). Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen bis 12 mm auszugleichen.



4. Farbwahl

Die Farbwahl richtet sich bei den Aluminiumprodukten nach der gültigen Farbkarte, bei den Textilprodukten nach der gültigen Kollektion des Unternehmers. Spezialfarben bedingen einen Mehrpreis pro Farbe und Produkt sowie einen Mehrpreis für Mengen unter dem Minimalquantum. Die durch die Materialbeschaffung bedingte längere Lieferfrist läuft ab schriftlicher Genehmigung des definitiven Farbmusters. Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung der betreffenden Spezialfarbe bzw. Textilkollektion nicht gewährleistet. Bei einer Neubeschaffung sind die Zuschläge für die Extraanfertigung nochmals zu entrichten. Leichte Farbabweichungen zu früheren Lieferungen sind dabei zu tolerieren. Geringfügige Abweichungen in den Farbnuancen und im Glanzgrad, die Liefermöglichkeiten sowie Änderungen der Kollektionen bleiben vorbehalten. Geringfügige Farbschäden sind zu tolerieren.



5. Lieferfrist

Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass­, Ausführungs­, und Farbbereinigung sowie Begutachtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau nach erfolgter Fenstermontage. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.



6. Versand, Einlagerung und Behandlung auf der Baustelle

Die Lieferung erfolgt normalerweise franko Baustelle bzw. entsprechende Talbahnstation. Die Lastwagenzufahrt zur Baustelle sowie die unentgeltliche Kran und Warenliftbenützung sind bauseits zu gewährleisten.

Für die Einlagerung des angelieferten Materials ist ein abschliessbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei Grossbaustellen muss ein Abstellplatz für Container zur Verfügung gestellt werden.

Bei Bahntransporten wird die Verpackung separat verrechnet. Einbrennlackierte Teile dürfen nicht mit Klebebändern abgedeckt werden. Sofern die Holzteile entgegen den Vorschriften der SIA­Normen 342/5.3 roh bestellt werden, wird jede Haftung

für evtl. auftretende Schäden abgelehnt. Dies gilt insbesondere für das Aufschwellen, Verziehen und Abblättern

der Farbe infolge Feuchtigkeit oder Fäulnis.



7. Baureklame

Ohne spezielle schriftliche Vereinbarung lehnt der Unternehmer eine Beteiligung an der Baureklame ab.


8. Montage

Die Montage muss in einem, ausnahmsweise höchstens zwei Arbeitsgängen erfolgen können. Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der SIA­Norm 342 in allen Fällen:

a) die Schaffung aller Hohlräume, Aussparungen, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen, unter Beachtung der Einbaumasse des Unternehmens

b) die Spitzarbeiten und Durchbrüche im Mauerwerk, Beton, Kunststein und in Metallkonstruktionen

c) das Gewindeschneiden in und das Schweissen an Fremdkonstruktionen sowie die Verbindung bei Aluminiumfassaden mit Gewinde­ nieten inkl. deren Lieferung

d) die Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen

e) die Steindollenlöcher für Tore, die Kloben­ und Rückhalterlöcher für Jalousieladen, das Wiedereinhängen von angepassten Jalousieladen­ flügeln nach der Fertigbehandlung

f) beim Versetzen von Klebebeschlägeträger für die Klobenmontage und Sonnenstoren muss der Backstein mind. 15 cm Stärke aufweisen

g) die elektrischen Zu­ und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Unterputzkästen, Steckdosen usw.

h) die den Suvavorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen, Schweissapparate sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze

i) eine den Suva­ und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehen bleibende Gerüstung

k) der Mehraufwand für Montagearbeiten in bewohnten Räumen (pro Fenster in der Regel eine halbe Stunde Regie)

l) der Mehraufwand infolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte

m) die Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion

n) die Wiedermontage von bauseits demontierten bzw. unsachgemäss wiedermontierten Anlageteilen (z.B. Kurbeln)

o) die Mehrkosten wegen unverschuldeter Arbeitsunterbrüche

Müssen hiervor beschriebene Arbeiten durch Personal des Unternehmers ausgeführt werden, erfolgt die Verrechnung des Materials sowie der Arbeitszeit zum jeweils gültigen Regiestundenansatz. Regiearbeiten werden immer netto verrechnet.

Elektroanlagen und zentrale Storensteuerungen dürfen nur im Beisein eines Spezialisten des Unternehmers in Betrieb genommen werden.

Die Installation von Stecker und Kupplung sowie die fachgerechte und sorgfältige Fixierung liegen immer in der Verantwortung des bauseitigen Elektrikers. Nur dieser kann beurteilen, ob die Elektroinstallation abgeschlossen ist und keine Gefahr der Beschädigung aller Antriebselemente besteht.

Die Standortbestimmung von Steuerungssensoren erfolgt immer durch eine bauseitig beauftragte Fachperson. Für Beschädigungen an Leitungen irgendwelcher Art infolge Spitz­ oder anderer Arbeiten und daraus entstehende Folgen lehnt der Unternehmer jede Haftung ab, sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass er bzw. sein Vertreter das Personal des Unternehmers rechtzeitig über die Lage dieser Leitungen informiert hat. Abzüge für Beschädigungen werden nur anerkannt, wenn ein durch das Personal des Unternehmers unterschriebener Rapport vorliegt.

Für Garagentore gelten folgende Zusatzbedingungen: Das Gerüst darf nicht näher als einen Meter von der Mauer entfernt stehen. Die Garage muss frei von gelagertem Material sein. Für den Ablad und die Montage ist bei grösseren Toren wegen deren hohem Gewicht eine Montagebeihilfe bauseits zur Verfügung zu stellen. Das Schwellenwinkeleisen muss spätestens zwei Tage nach erfolgter Montage eingegossen werden. Es ist darauf zu achten, dass sich dieses in der richtigen Lage befindet.



9. Verrechnung

Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem effektiven Lieferungsumfang (etappenweise).


Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet. Nachträge von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, werden mit entsprechenden Kleinmengenzuschlägen verrechnet. Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt.

Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Auftragserteilung oder geht sie über den vereinbarten Festpreistermin hinaus, wird ein Zuschlag nach Vereinbarung oder aufgrund des schweizerischen Baupreisindex verrechnet.

Als Grundlage gelten folgende Anteile in % der Totalsumme: 40% für Materialkosten, 30% für Fabrikations und Vertriebskosten sowie 20% für Montagekosten. Abzüge, die nicht vertraglich vereinbart wurden, sind ausgeschlossen.



10. Zahlungsbedingungen ohne anders lautende Vereinbarungen

Bei Lieferungen mit Montage unter Fr. 5000.– und bei sämtlichen Lieferungen ohne Montage, 50% bei Bestellung, Rest 30 Tage nach Rechnungsstellung. Bei Lieferungen von Fr. 5000.– bis Fr. 20000.–: Teilzahlung 30% bei Vertragsabschluss, 50% bei Lieferung auf Baustelle, Rest 30 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Lieferungen über Fr. 20000.–: 30% bei Vertragsabschluss, 30% bei Lieferung auf die Baustelle bzw. vereinbarter Lieferbereitschaft, 30% nach Montage, Rest 30 Tage ab Rechnungsdatum. Grundsätzlich gilt bis zur Vollständigen Bezahlung der in Rechnung gestellten Materialien und Leistungen der einfachen Eigentumsvorbehalt bzw. erweiterten Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns vor, Zahlungserfahrungen einem Informationspool zur Verfügung zu stellen.



11. Werkabnahme

Ohne Gegenbericht innerhalb 5 Arbeitstagen nach der Rechnungsstellung gilt das Werk als abgenommen.

Beim Werkvertrag gilt: Die Werkabnahme, als Basis der gegenseitigen Schlussabrechnung, erfolgt innerhalb 30 Tagen nach Montagebeendigung. Ohne Gegenbericht gilt das Werk nach diesem Datum als abgenommen. Geschäftsbedingungen



12. Garantie

Die Garantiedauer beträgt nach SIA zwei Jahre ab Rechnungsdatum für komplette Storenanlagen inklusive Motorantriebe und Steuerungen. Barrückbehalte als Sicherstellung der Garantiepflicht sind ausgeschlossen.


Ausschlüsse

a) Nicht unter Garantie fallen Mängel infolge grob fahrlässiger Behandlung. Schäden durch extremen Sturm oder Hagelschlag, Bedienung bei Vereisung, leichtere Abriebschäden, Ausbleichung bei Spezialfarben, Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestand­ teile sowie Reinigungsschäden (vgl. diesbezüglich VSR­Merkblatt).

b) Bei Raff Lamellenstoren mit flexiblen Lamellen und bei Stoffstoren besteht keine Garantiepflicht für Schäden infolge Verwendung bei stür­mischem Wetter, desgleichen für Rollladen und Lamellenstoren, deren Führungsschienen mehr als 15 cm vor der Verglasung montiert oder seitlich nicht abgeschlossen sind.

c) Für Fleckenbildung im Holz infolge Naturbehandlung wird jede Haftung abgelehnt. Querschliff muss toleriert werden.

d) Galvanisch verzinkte Eisenteile haben eine den SIA­Vorschriften entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich bauseits kann kein dauerhafter Rostschutz gewährleistet werden.

e) Bei Fassaden mit Aussenwärmedämmung besteht keine Haftung für Wasserschäden.

f) Produkte, deren Minimal oder Maximalabmessungen ausserhalb der in den Prospekten des Unternehmers angegebenen Limiten liegen, fallen nicht unter die Garantie.

g) Beschädigungen der Store durch Gegenstände, die auf dem Boden oder Fenstersims stehen. Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen- und Wetterschutzanlagen bauseits vorhanden sein, wobei allfällige Gerüstungen nach Suva und baupolizeilichen Vorschriften auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen sind. Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie; deren Kosten werden nicht übernommen. Kurbeln bei Faltrollladen dürfen bauseits nicht demontiert werden. Garantiefälle gestatten nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen. Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material.



13. Umbauten und Renovationen

Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerende Umstände werden zum Regieansatz verrechnet. Die für die Revision notwendigen Demontagearbeiten (Rollladendeckel usw.) erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers. Das Entfernen von Vorhhängen und das Abdecken von Spannteppichen haben rechtzeitig durch den Besteller zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt. Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind.

Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen:

a) eine den Suva­ und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende Gerüstung

b) die Demontage von bestehenden Sonnen­ und Wetterschutzanlagen, soweit notwendig

c) das Herausspitzen vorhandener Beschlägeteile

d) die Bereitstellung von Mulden, die Abfuhr­ und Entsorgungskosten des demontierten Materials

e) die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapeten

f) die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung der Räume

g) das Abdecken und Schützen von Böden

h) fachgerechte Planung, Installation und Inbetriebnahme von Steuerungskomponenten

i) die Standortbestimmung von Steuerungskomponenten durch bauseitig beauftragte Fachperson

k) die Abklärung betreffend Haustechnik und Elektroinstallationen. Wir gehen davon aus, dass bei den definierten Befestigungspunkten

keine vorhandene Installation beschädigt werden kann.



14. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hochdorf resp. Luzern.

(Ausgabe Juni 2009).


15. VSR-Merkblätter, die zu beachten sind

– VSR­Merkblatt «Bedienung von Sonnen­ und Wetterschutzanlagen bei Schnee und Eis»

– VSR­Merkblatt «Befestigung von Sonnen­ und Wetterschutzsystemen auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung»

– VSR­Merkblatt «Produktehaftpflicht»

– VSR­Merkblatt «Einfluss der Windgeschwindigkeiten auf Sonnen­ und Wetterschutzsystemen»

– VSR­Merkblatt «Entsorgung von ausgedienten Sonnen­ und Wetterschutzsystemen»

– VSR­Merkblatt «Empfehlungen für die Reinigung von Rollladen und Lamellenstoren aus vorlackiertem Alu Bandmaterial»

– VSR­Merkblatt «Das bauseitig erstellte Gerüst»

– VSR­Merkblatt «Die Produkteeigenschaften von Markisentüchern»


Planungs und Betriebshinweise

So sichern Sie Ihren Storen ein langes Leben Damit Ihre Sonnen und Wetterschutzanlagen möglichst lange vor Sonne, Wind und Wetter schützen, müssen einige Grundsätze beachtet werden. Denn Sturm und Wind, Schnee, Eis, Hagel oder gefrierende Feuchtigkeit bei tiefen Temperaturen können die Funktionstüchtigkeit vermindern oder gar zu Schäden führen. Storen, Roll­ und Faltrollladen dürfen bei Schneefall und Eisbildung nicht bedient werden.


Lamellenstoren sollten immer unmittelbar vor dem Fenster, wenn möglich zwischen den Leibungen montiert werden, um Windeinflüsse möglichst klein zu halten. Bei stark windexponierten Bauten und Hochhäusern empfiehlt sich eine situationsabhängige Reduktion der maximalen Abmessungen. Stoffstoren müssen ab einer Windgeschwindigkeit von 30/35 km/h hochgefahren werden.


Bei stürmischem Wetter sind die Sonnenschutz Anlagen rechtzeitig hochzufahren. Für freihängend montierte, motorisierte Storen empfiehlt sich der Einsatz einer elektronischen Steuerung mit Wind­ und besonderen Feuchtigkeits und Frostwächtern. Letztere sperren die Storenanlage bei Bedarf. Bei liegen gebliebener Nässe, Kondenswasser oder plötzlich eintretenden starken Schneefällen kann aber auch eine Frostschutzautomatik keinen absoluten Schutz bieten. Für sämtliche Schäden und Folgeschäden an Storenanlagen,

die durch bauseits gelieferte Steuerungen entstehen, übernehmen wir keine Garantie. Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt erfordert die Bedienung der Storenanlage besonderes Feingefühl. Bei Eisbildung können Lamellen, Endschienen oder Aufzugsvorrichtungen festfrieren. Unvorsichtiges Bedienen führt dann mit grosser Gewissheit zu Schäden. Bei manuellem Betrieb oder falls bei motorisierten Anlagen keine Frostwächtersteuerung vorhanden ist, achten Sie bei genannten Wetterbedingungen besonders darauf, ob die Anlage schnee und eisfrei ist.


Hinweise für den Betrieb von Sonnenschutzanlagen (Anforderungsklassen gemäss SIA 342)

– Bei Unterzügen, Pfeilern und Zwischenwänden ist für den Gelenkkurbelantrieb genügend Platz vorzusehen. Oberlichtöffner und Drehkippbeschläge auf der Antriebs­ Gegenseite anordnen. Keine Armierungseisen im Bereich der Durchbrüche anbringen.

– Bei Aussenisolation sind die Befestigungsmöglichkeiten für Führungsschienen bauseits vorzusehen.

– Einbrennlackierte Teile dürfen nicht mit Klebeband abgedeckt werden.

– Die Montage von Storenanlagen soll mit Vorteil erst nach der Beendigung von Putz­ und Malerarbeiten erfolgen.

– Wo nötig, ist bauseits eine den Suva­ und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende Gerüstung zu erstellen (auch bei eventuellen Garantie­ und Unterhaltsarbeiten).

– Geringfügige Geräusche durch Elektromotoren bzw. Laufgeräusche oder Geräusche durch Wind sind technisch bedingt und fallen nicht unter Garantie.

– Beim Stoff sind Knick­ und Wickel­ falten technisch nicht vermeidbar und können nicht beanstandet werden.

– Die Reinigung und der Unterhalt der Anlagen müssen soweit nötig nach den Vorschriften des Herstellers erfolgen.

– Für ein einwandfreies Funktionieren der Anlagen ist die regelmässige Reinigung der Führungsschienen von Laub, Tannennadeln, Staub und Schmutz zwingend nötig.

– Können durch Betriebsstörungen Folgeschäden eintreten, soll der Benutzer unverzüglich alle Massnahmen treffen, die zu deren Minimierung führen. Für Folgeschäden durch Betriebsstörungen haftet der Eigentümer. Gegebenenfalls ist der Lieferant der Sonnen­ und Wetterschutzanlage unverzüglich zu benachrichtigen.